Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband Lüneburg

Amselbrücke - Zeichen des Verfalls

Verkehrspolitische und Verkehrsrechtliche Aspekte

Amselbrücke
Amselbrücke © Uwe Wenk

1. Verkehrspolitische Aspekte

Die radverkehrspolitisch Interessierten werden sich erinnern: die Initiative des ADFC, den Amselweg als (unechte) Fahrradstraße einzurichten, scheiterte am politischen Widerstand im Verwaltunsausschuss der Hansestadt Lüneburg. Dies trotz argumentativer Unterstützung von Seiten der Verwaltung.

Auch die Tatsache, dass der Straßenverlauf Amselweg-Spechtsweg-Pirolweg erwiesenermaßen vom Kfz-Verkehr zu bestimmten Tageszeiten gerne als Abkürzungsstrecke durch das Wohngebiet Wilschenbruch verwendet wird, vermochte keinen Sinneswandel bei den "üblichen Verdächtigen" herbeizuführen.

Aktuell kommt jetzt noch die Sperrung der Dahlenburger Landstraße mit dem damit verbundenen Umleitungsverkehr hinzu. Dies dürfte das Verkehrsaufkommen über den Amselweg nochmals erhöhen.

Dabei ist sattsam bekannt, dass die Amselbrücke für diese Verkehrsbelastung nicht ausgelegt war und das Querungsbauwerk seit mehr als fünf Jahren als abgängig bekannt ist.

Seit kurzem ist der aus Holzbrettern bestehende Fahrbahnbelag schwer in Mitleidenschaft gezogen, so dass sich die Verwaltung genötigt sah, die Höchstgeschwindigkeit auf der Brücke auf 10 km/h herabzusetzen. Da dies nicht kontrolliert wird, dürften dies kaum Auswirkungen auf das Verkehrsgeschehen haben. Mit anderen Worten: die Verfallsgeschwindigkeit der Brücke dürfte hierdurch nicht vermindert werden.

Anstatt durch wirksame Verkehrsbeschränkungen die Nutzungsdauer der Brücke zu verlängern, wird hier auf "Business as usual" gesetzt. Angesichts der leeren Kassen Lüneburgs eine nicht nachvollziehbare Strategie.

2. Verkehrsrechtliche Aspekte

Auf unserem Foto ist zu ersehen: Die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 10 km/h ist durch das Verkehrszeichen 274-10, „Zulässige Höchstgeschwindigkeit 10 km/h“ festgelegt. Darunter befindet sich das Zusatzzeichens mit dem Text „Brückenschäden“. Hierbei handelt es sich um eine hinweisende Ergänzung, keine Einschränkung der Geltungsdauer oder Geltungslänge der Geschwindigkeitsbeschränkung. Die Einschränkung der Geltungslänge (auf die Länge der Amselbrücke) dürfte wohl von der Verwaltung beabsichtigt sein. Die fehlerhafte Beschilderung kommuniziert dies jedoch nicht.

Dies bedeutet also: von der Amselbrücke bis zur Einmündung Reiherstieg gilt die Höchstgeschwindigkeit 10 km/h. Dies betrifft sowohl KFZ- wie auch Radverkehr, weil letzterer hier auf der Fahrbahn geführt wird.

3. Rechtslage und Auslegung

Zeichen 274 – Zulässige Höchstgeschwindigkeit

  • Gilt ab dem Standort des Zeichens.
  • Gilt grundsätzlich bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung, sofern nicht durch ein Wiederholungszeichen, Aufhebungszeichen (z. B. Zeichen 278) oder ein anderes Regelzeichen (z. B. Zeichen 306 – Ende der Vorfahrtstraße) aufgehoben.

Zusatzzeichen

  • Ein Zusatzzeichen wie „Brückenschäden“ hat erläuternden Charakter.
  • Es begründet keine eigenständige Regelung und verkürzt nicht automatisch die Geltung der Geschwindigkeitsbeschränkung.
  • Es dient dazu, die Motivation für die Maßnahme zu verdeutlichen – in diesem Fall zum Schutz der Brückenkonstruktion.

Rechtsprechung und Verwaltungsvorschriften

  • Weder die StVO noch die VwV-StVO sehen vor, dass derartige erläuternde Zusatzzeichen die Geltung örtlich einschränken.
  • Eine Einschränkung der Gültigkeitsstrecke muss ausdrücklich erfolgen, z. B. durch ein weiteres Zusatzschild mit der Angabe „auf Brücke“ oder „200 m“, oder durch ein entsprechendes Aufhebungszeichen unmittelbar nach der Brücke.

Da der Bereich „Ordnung“ der Hansestadt Lüneburg zu den eifrigen Besuchern der ADFC Website zählt, dürfte dieser Fehler sicherlich in Bälde korrigiert sein.

Verfasser: Uwe Wenk
 


https://lueneburg.adfc.de/neuigkeit/amselbruecke-zeichen-des-verfalls

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